Satzung

ARTIKEL 1  |  NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „European Network of Policewomen – Deutschland e.V.“, kurz: ENP-Deutschland e.V.
  2. Der Verein ist am 8. März 1995 gegründet und am 8. August 1995 unter der Nummer 43 VR 11971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen worden.
  3. Der Sitz des Vereins ist Köln. Die Geschäftsführung erfolgt vom Wohnort einer der Vorsitzenden aus.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

ARTIKEL 2  |  VEREINSZWECK

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der AO. Er dient der Förderung der Netzwerkarbeit aller weiblichen Beschäftigten in den nationalen und internationalen Polizeien. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen, als auch die Förderung der Bildung, bzw. Weiterbildung aller weiblichen Beschäftigten in den Polizeien auf nationaler und internationaler Ebene. Dazu gehören Seminare, Workshops, ein kultureller Austausch, wissenschaftliche, rechtliche und frauenpolitische Arbeit, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Unterstützung von Aktivitäten zur Verbesserung der Situation aller weiblichen Beschäftigten in den Polizeien.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ARTIKEL 3  |  GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung mildtätiger Zwecke, insbesondere der Unterstützung misshandelter Frauen die Infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

ARTIKEL 4  |  GLIEDERUNG AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE

  1. Der Verein besteht auf nationaler Ebene aus den Netzwerkfrauen und Fördermitgliedern in den einzelnen Bundesländern und dem Bund. Für jedes Bundesland und den Bund sollten Koordinatorinnen benannt werden.
  2. Der Verein wählt aus dem Kreis der Netzwerkfrauen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens einer, maximal drei gleichberechtigten Mitgliedsfrauen (Vorsitzenden), einer Kassenwartin und einer Europabeauftragten.  Zur Unterstützung des Vorstands können bis zu fünf Beisitzerinnen gewählt werden.
  3. Der Verein ist Mitglied im Netzwerk ENP-Europa und  hält Kontakt zum europäischen Büro  sowie zum geschäftsführenden Vorstand. Jede Netzwerkfrau vertritt die Interessen des “European Network of Policewomen – Deutschland e.V.” einzeln oder gemeinsam bei internationalen Treffen. Die nationalen Interessen dürfen den europäischen Interessen nicht widersprechen.

ARTIKEL 5  |  MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied (Netzwerkfrau) kann jede Frau werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert und bereit ist, sich dafür einzusetzen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder online über die Website http://www.enp-deutschland.de zu erklären. Mit dieser Erklärung wird gleichzeitig das Einverständnis erteilt, die persönlichen und dienstlichen Angaben für die Netzwerkarbeit allen Netzwerkfrauen zur Verfügung zu stellen. Jede Netzwerkfrau hat Sorge dafür zu tragen, dass diese Angaben nur zu dem dafür bestimmten Zweck verwendet werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  5. Netzwerkfrauen haben das aktive und passive Wahlrecht.
  6. Männer und Institutionen können ausschließlich fördernde Mitglieder werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Sach- und/oder Geldspenden. Die aktive Unterstützung des Vereins durch Fördermitglieder wird begrüßt und angestrebt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. 

ARTIKEL 6  |  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kassenwartin informiert die Mitgliedervollversammlung (MVV) über Austritte.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
  4. Netzwerkfrauen und Fördermitglieder, die ihren Beitrag ein Jahr lang nicht entrichtet haben, können auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden. Bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen sind Netzwerkfrauen und Fördermitglieder zwingend mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auszuschließen. Vor der Beschlussfassung ist der Netzwerkfrau oder dem Fördermitglied mit Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

ARTIKEL 7  |  MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von jedem Vereinsmitglied ist ein Vereinsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Nachgewiesene Ausgaben werden erstattet, wenn sie zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Anstelle einer Erstattung kann der Betrag dem Verein gespendet werden. Dafür wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliedervollversammlung für die kommenden zwei Jahre.

ARTIKEL 8  |  ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Mitgliedervollversammlung (MVV) und der Vorstand. Die Sitzungen und die Protokolle der MVV und des Vorstandes sind vereinsöffentlich, solange die MVV es nicht anders bestimmt. 

ARTIKEL 9  |  VORSTAND

  1. Der Vorstand (BGB § 26) besteht aus dem Vorsitz von mindestens einer, maximal drei gleichberechtigter Mitgliedsfrauen (Vorsitzende), der Kassenwartin und der Europabeauftragten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine berechtigt, den Verein zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert bis zu 500 Euro müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder und ab einem Betrag von mehr als 500 Euro müssen jeweils drei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
  2. Es wird ein erweiterter Vorstand mit bis zu fünf Beisitzerinnen gebildet, die den Vorstand bei verschiedenen Aufgaben unterstützen.
  3. Der Vorstand wird auf Beschluss der MVV auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden einer Vorstandsfrau aus dem Verein endet das Amt zeitgleich.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

ARTIKEL 10  |  MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliedervollversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen (ordentliche MVV).
  2. Auf Antrag von mindestens 25 % der Netzwerkfrauen kann eine außerordentliche MVV einberufen werden. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen MVV beschließen.
  3. Für die Bestimmung des Versammlungsortes, der Einladung zur MVV und deren Vorbereitung ist der Vorstand zuständig.
  4. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung und den Gegenstand der Beschlussfassung zum Inhalt haben.
  5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Netzwerkfrauen erschienen sind.
  6. Stimm- und/oder wahlberechtigt ist jede Netzwerkfrau, die bis zum Zeitpunkt der Einberufung der MVV ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Das Stimmrecht kann schriftlich auf eine andere Netzwerkfrau übertragen werden.
  7. Beschlüsse der MVV werden im Rahmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Netzwerkfrauen und der auf sie übertragenen Stimmen gefasst.
  8. Die Mitgliedervollversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Bestellung des Vorsitzes, der Kassenwartin und der Europabeauftragten
    b) Wahl von bis zu fünf Beisitzerinnen
    c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Genehmigung des Haushaltplanes
    f) Beschlussfassung über eigene Anträge
    g) Bildung von Arbeitsgruppen
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  9. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Netzwerkfrauen und/oder der auf sie übertragenen Stimmen.
  10. Eine beabsichtigte Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muss den Netzwerkfrauen und den Fördermitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  11. Über die in der MVV gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jede Netzwerkfrau ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

ARTIKEL 11  |  AUFLÖSUNG DES VEREINS


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Netzwerkfrauen einer MVV beschlossen werden. Falls nicht anders beschlossen, wird im Falle der Auflösung des Vereins der amtierende Vorstand gemäß § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
Die MVV bestimmt bei der Auflösungsversammlung welcher Institution unter Beachtung Artikel 3 Nr. 3 dieser Satzung das Vermögen zugeführt wird. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.